Evangelische Kirche will Gleichstellung von Frauen verbessern

Evangelische Kirche will Gleichstellung von Frauen verbessern

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Evangelische Kirche will Gleichstellung von Frauen verbessern

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat ihr Gleichstellungsgesetz von 2003 bisher nur unzureichend umgesetzt. Der eigentlich in dem Gesetz vorgeschriebene Gleichstellungsplan für Frauen und Männer und ein damit verbundener Maßnahmenkatalog für einen Zeitraum von vier Jahren seien bisher nicht erstellt worden, heißt es im Bericht des Gleichstellungsbeauftragten, der am Freitag bei der Herbsttagung der Synode in Berlin vorgestellt wurde. Grund dafür seien unter anderem fehlende Kapazitä- ten. Auch Handlungsanweisungen für Gleichstellung und Chancengerechtigkeit seien weder von Leitungsgremien noch von Verwaltungseinheiten in der Landeskirche formuliert worden.

Ob eine Novellierung der vor 15 Jahren beschlossenen Regelungen erforderlich sei, soll bis 2020 geklärt werden, heißt es weiter. In eine Novelle könnten unter anderem neue Zielvorgaben aufgenommen werden wie eine künftige Besetzung von mehr als der Hälfte der Stellen mit Frauen in Bereichen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind. Ein Mittel, solche Zielvorgaben zu erreichen, könne sein, Frauen frühzeitig für frei werdende höherwertige Stellen zu qualifizieren.

Auf Leitungsebene stünden derzeit Bischof, Propst und Konsistorialpräsident drei Frauen an der Spitze der Kirchensprengel gegenüber, hieß es. Auch in der Synode hat eine Frau den Vorsitz inne. Dagegen würden nur fünf von 26 Kirchenkreisen von Superintendentinnen geleitet. Zwei von acht Abteilungen im Konsistorium und vier von elf kirchlichen Verwaltungsämtern würden von Frauen geführt. Im Januar 2019 soll ein Mentoring-Programm „Frauen in Leitung“ für Pfarrerinnen und andere Ordinierte starten.

Einer schnellen Umsetzung des Zieles der Parität von Frauen und Männern stehe auch entgegen, dass die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes der Kirche bei Wahlen, Berufungen und Einstellungen nicht angewandt werden, wenn dafür andere Regelungen bestehen, heißt es weiter.

„Ein gegenseitiges Verhalten, das die Persönlichkeit anderer achtet, bildet die selbstverständliche Voraussetzung eines rationalen und humanen Miteinanders von Menschen“, heißt es in dem Bericht zum Recht auf persönliche und sexuelle Selbstbestimmung: „Es sollte keiner besonderen Anordnung bedürfen und nicht durch Verbotsvorschriften gesichert werden müssen.“ Mitte September sei auf Beschluss der Kirchenleitung auch eine Beschwerdestelle für Betroffene eingesetzt worden. In den beiden Jahren davor seien beim Gleichstellungsbeauftragten 49 Beschwerden zum Thema eingegangen. (epd)

Foto: © lammenhannes / photocase.de

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